Impfberechtigung für Ehrenamtliche
Die Liste der impfberechtigten Personengruppe in Baden-Württemberg wurde am 12.03.2021 aktualisiert. „Personen, die in Obdachlosenunterkünfte oder Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern oder in sonstigen Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe oder in Frauenhäusern untergebracht oder tätig sind. (Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis + Bescheinigung der Einrichtung (PDF))
Zu den Obdachlosenunterkünften gehören insbesondere Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe und solche der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem 8. Kapitel des SGB XII wie zum Beispiel:
+ stationäre, teilstationäre und ambulante Unterbringungen nach dem 8. Kapitel des SGB XII
+ Ordnungsrechtliche Unterbringungen in Notübernachtungsstellen
Zu den impfberechtigten Personen, die in diesen Einrichtungen „tätig sind“ zählen alle direkten Beschäftigten der Einrichtungen (u.a. Hauswirtschaftskräfte, Sozialpädagogen, Verwaltungsmitarbeiter, auch Beschäftigte externer Dienstleister wie z. B. Reinigungskräfte). Daneben sind in den Einrichtungen auch weitere tätige Personen anspruchsberechtigt, sofern sie regelmäßig unmittelbaren Bewohnerkontakt haben (z.B. auch Ehrenamtliche).“
Dazu zählt auch eine ehrenamtliche Unterstützung in der Anschlussunterbringung in Obdachlosenunterkünften in Friesenheim. Die für die Impfung erforderliche Bescheinigung wird durch die Gemeinde Friesenheim ausgestellt.
In Absprache mit der Gemeindeverwaltung, wird diese Bescheinigung für alle ehrenamtlichen Unterstützer*innen, die gemäß der Satzung des Netzwerk Solidarität Friesenheim e.V. tätig sind, auf Grundlage einer Bestätigung des Vereins über die geleistete ehrenamtliche Tätigkeit ausgestellt.“